Änderung der Vertreterpauschale für Angestellte – Kürzung um steuerfreie Kostenersätze

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung für pauschale Werbungskosten von angestellten Vertretern teilweise aufgehoben. Auch für Vertreter gilt ab 2018 dass, Werbungskostenpauschalen um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers (Diäten und Kilometergelder) zu kürzen sind!

Für Vertreter im Dienstverhältnis hat dies zur Folge dass ab nun bei Geltendmachung der Vertreterpauschale die steuerfreien Reisekostenersätze abzuziehen sind!

Die Vertreterpauschale beträgt unverändert

  • 5% der Bemessungsgrundlage und
  • ist auf einen Höchstbeitrag von EUR 2.190,00 p.a. begrenzt.

Die Bemessungsrundlage für die Werbungskostenpauschale von Vertretern berechnet sich wie folgt:

Bruttobezüge
– abzüglich steuerfreie Bezüge
– abzüglich sonstige Bezüge (Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration falls diese nicht wie ein laufender Bezug versteuert wurden)

Die so ermittelte Werbungskostenpauschale ist um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen.

Das bedeutet, dass bei

  • steuerfreien Kostenersätzen iHv mehr als EUR 2.058,00 keine Vertreterpauschale mehr zusätzlich geltend gemacht werden kann. (= EUR 2.190,00 abzüglich EUR 132,00 für die allgemeine Werbungskostenpauschale, welche immer zusteht!)

Diese Änderung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Die Vertreterpauschalierung für selbstständige Vertreter ist davon nicht betroffen.

Haben Sie Fragen zu der Änderung der Vertreterpauschale? Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung!

Lesen Sie auch unseren Artikel \“Wann sind zusätzliche Ausgaben infolge einer Krankheit als Werbungskosten absetzbar?\“

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